Mittwoch, 9. November 2011

Die „Entschärfung“ des Sicherheitspolizeigesetzes


Laut diversen Zeitungsberichten [1][2][3] hätte Innenministerin Mikl-Leitner das Sicherheitspolizeigesetz angeblich noch einmal entschärft – doch wie sehen diese Änderungen tatsächlich aus?

Es sei nun klargestellt, dass unter den erweiterten Möglichkeiten zur Observation nur Peilsender gemeint wären und nicht „Trojaner“ auf dem Computer. Die Definition lautet nun „Einsatz technischer Mittel mit Übertragung von Signalen“. Wieder ein sehr dehnbarer Begriff. De facto hat man also nur einen Gummiparagrafen durch einen anderen ersetzt. Wenn die Frau Minister Peilsender meint, warum schreibt sie dann nicht einfach „Peilsender“ ins Gesetz?
Der Rechtsschutzbeauftragte werde nun auch bei der „Erweiterten Gefahrenforschung“ und der Datenverarbeitung eingebunden, heisst es. Da besagter Rechtsschutzbeauftragter allerdings ein Kollege der ermittelnden Beamten ist, der nebenbei auch noch andere Aufgaben hat und auf sich alleine gestellt ist, kann man sich leicht ausmalen, was dieser „Rechtsschutz“ wohl wert ist: Nicht mal das Papier, auf dem diese Bestimmungen gedruckt werden.
Zuletzt wird noch verkündet, die Löschungspflicht von Daten sei nun "Ganz klar definiert". Tatsächlich soll dies nun nach spätestens einem Jahr geschehen, *wenn keine Gefahr mehr droht*. Wer letzteres beurteilt bleibt offen – also wieder ein Gummiparagraf.
Nach wie vor fehlt die richterliche Genehmigung zur Überwachung.
Nach wie vor ist es erlaubt, unbeteiligte Personen („Begleitpersonen“) mit zu überwachen.
Nach wie vor ist es möglich, durch Berufung auf „Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden“ freie Berichterstattung oder gar kritische Darstellung dieser Behörden zu unterbinden.
Fazit: Diese „Entschärfungen“ sind nichts anders als Kosmetik und die Erläuterungen der Ministerin lediglich leere Worthülsen. Dieses Gesetz bleibt auch nach den Änderungen untauglich, mißbrauchsanfällig und gefährlich. Die Piratenpartei Österreichs hält daher ihre Ablehnung dieses Gesetzes [4] voll aufrecht.